Verfassungsrecht
Die polnische Verfassung ist wesentlich jünger als das deutsche Grundgesetz: Während dieses aus dem Jahr 1949 stammt, ist sie erst seit dem 17. Oktober 1997 in Kraft. Aufgrund divergierender politischer Strömungen dauerte es nach der Transformation von 1989 also noch ganze acht Jahre, bis eine neue Verfassung verabschiedet werden konnte. Insgesamt hat Polen jedoch eine sehr lange Verfassungstradition. Die erste geschriebene europäische Verfassung stammt von dort und wurde am 3. Mai 1791 verabschiedet. Weltweit nimmt sie den zweiten Platz hinter der amerikanischen ein. Sie beinhaltete bereits das Prinzip der Gewaltenteilung. Im Gegensatz zum deutschen GG wird die polnische Verfassung nicht von einem Grundrechteteil eröffnet, sondern von einem Kapitel über die Verfassungsgrundsätze. Hiermit ist jedoch keine gesetzliche Wertung verbunden: Die Verfassungsgrundsätze stehen nicht über den an späterer Stelle aufgeführten Grundrechten
Quelle: Wojtyczek, Einführung in das polnische Recht, S. 12 Rn. 1.
Zivilrecht
Das Zivilrecht (polnisch: prawo cywilne) ist ein Bereich des
polnischen Rechtssystems, welches die rechtlichen Beziehungen von Privaten
untereinander regelt. Dabei handelt es sich bei Privaten um Rechtssubjekte,
dies können natürliche oder juristische Personen sein.
Grundlage für das polnische Zivilrecht ist das aus dem Jahre
1964 stammende Zivilgesetzbuch (kodeks cywilny). Durch die Geschichte der
Republik Polen hindurch finden sich im ZGB Spuren verschiedener europäischer Rechtsordnungen.
Mit der Unabhängigkeit 1918 und den Bestimmungen des Versailler Vertrages sah
sich die Zweite Polnische Republik vor der Herausforderung, eine
Einheitlichkeit des Staates zu schaffen. Dabei mussten die unterschiedlichen
Rechtssysteme der einzelnen Landesteile zu einem Gesamtsystem vereint werden.
Aus diesem Grund wurde im Jahre 1919 eine Kodifizierungskommission, bestehend
aus Professoren und Praktikern, ins Leben gerufen, die diese Aufgabe bewältigen
sollte. So waren die Rechtssysteme des Deutschen Reiches, Frankreichs,
Österreichs sowie das des russischen Zarenreiches anzugleichen. Trotz großer
Bemühungen und eines vorläufigen Kodifizierungsergebnisses aus dem Jahre 1933,
welches unter anderem ein neues Schuldrecht vorsah, konnten die Mitglieder des
Ausschusses bis zum Ausbruch des Zweiten Weltkrieges kein endgültiges
Endergebnis vorlegen.
Durch Dekrete trat im Jahre 1947 ein einheitliches
Zivilrecht in Kraft. Dieses bestand maßgeblich aus den Ergebnissen des
Kodifizierungsausschusses. Die Bedürfnisse eines sozialistischen Staates
sollten dann auch in der Folge mit einem Entwurf des ZGB von 1949 Geltung
erlangen, jedoch wurde dieser nie verabschiedet. So entstand im Jahre 1956 eine
neue Kodifizierungskommission, die im Wesentlichen aus den ehemaligen
Mitgliedern aus den 1920er Jahren bestand bzw. aus Mitgliedern von ehemaligen
Mitarbeitern oder Studenten der ersten Kommission. Das Ergebnis dieser
Kommission war dann schließlich das Zivilgesetzbuch aus dem Jahre 1964. In
seinen wesentlichen Bestandteilen war dieses Zivilgesetzbuch ein modernes und
konnte nach der politischen Wende 1989 bis auf wenige sozialistische Passagen
auch so in die Dritte Polnische Republik übernommen werden. Vieles spricht also
dafür, dass die Arbeit der letzten Kommission auf ein nichtsozialistisches
Polen ausgerichtet war und so den rechtlichen und politischen Verhältnissen
weit voraus war. Die Angliederung an europäische Vorgaben mit Beginn des 21.
Jahrhunderts hatte jedoch zur Folge, dass der systematische Aufbau teilweise
durchbrochen und die rechtssystematische Einheit teilweise nicht mehr gegeben
ist.
Das polnische ZGB ist auf dem Pandektensystem aufgebaut und kennt somit die juristische Formel des „Vor-die-Klammer-ziehen“ eines allgemeinen Teils, der den anderen vorsteht. Es besteht im Wesentlichen aus vier Büchern:
- dem allgemeinen Teil,
- dem Sachenrecht,
- dem Schuldrecht,
- dem Erbrecht.
Das polnische Zivilrecht, obwohl neben dem französischen vom deutschen Recht mit am meisten beeinflusst, kennt den Grundsatz des Abstraktionsprinzips nicht. Das bedeutet, dass nach polnischem Recht ein Verfügungsgeschäft nicht unabhängig wirksam von einem Verpflichtungsgeschäft ist. Das polnische Zivilrecht dagegen, kennt nach französischem Recht die Grundsätze des Einheitsprinzips und des Kausalitätsprinzips. Das bedeutet, dass ein Verfügungsgeschäft immer eine bestehende wirksame Verpflichtung voraussetzt. Auch im Deliktsrecht dient der Code civil als Vorlage, da hier wie im französischen Rechtssystem nur eine Generalklausel nämlich der Art. 415 ZGB Anwendung findet. Aus dem deutschen Rechtskreis haben hauptsächlich die rechtlichen Begriffe sowie die Methodik Einzug gefunden.
Quelle: Marc Liebscher und Fryderyk Zoll: Einführung in das polnische Recht. 1. Auflage. C.H. Beck, München 2005, ISBN 3-406-52587-3.
Familienrecht
Das Familienrecht (polnisch: prawo rodzinne) ist in Polen ein spezieller Bereich des Zivilrechtes und regelt die Rechtsverhältnisse der durch Ehe, Lebenspartnerschaft, Familie und Verwandtschaft miteinander verbundenen Personen. Darüber hinaus regelt es aber auch die außerhalb der Verwandtschaft bestehenden gesetzlichen Vertretungsfunktionen: Vormundschaft, Pflegschaft und rechtliche Betreuung.
Das polnische Familienrecht ist bis auf wenige Ausnahmen im Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch (polnisch: Kodeks rodzinny i opiekuńczy) vom 25. Februar 1964 verortet. Eine größere Umgestaltung hat das Familienrecht durch das Gesetz zur Änderung des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuches im Jahre 2004 erfahren. Damit wurde unter anderem die Aufnahme von wirtschaftlichen Tätigkeiten für die Ehegatten erleichtert. Die durch die in der Verfassung verankerten Grundsätze des Familien- und Kindesschutzes durchziehen das FVGB mit Regelungen, die diesem Schutzbereich Rechnung tragen. Des Weiteren hat die Republik Polen zahlreiche internationale Abkommen im Bereich des Familienrechtes unterzeichnet.
Die Eheschließung
Das polnische Recht fordert zur Gültigkeit einer Eheschließung zum einen die gleichzeitige Anwesenheit beider Brautleute und zum anderen müssen die Beteiligten das 18. Lebensjahr vollendet haben. Weiter muss ein Standesamtsvorsteher die Eheschließung erklären, gemäß Art. 1 § 1 FVGB. Ausnahmen sind vom Grundsatz im Folgenden möglich. In Deutschland ist die Eheschließung durch einen Vertreter nicht zulässig. Des Weiteren kann das Gericht bei Vorliegen wichtiger Gründe einer Frau, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, die Eheschließung erlauben, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass dies dem Wohle der künftigen Familie dient, Art. 10 § 1 FVGB. Außerdem besteht die Möglichkeit, sich von einem Konsul trauen zu lassen, wenn die Heiratswilligen sich im Ausland aufhalten und beide die polnische Staatsangehörigkeit besitzen, Art. 1 § 4 FVGB.
Quelle: Marc Liebscher und Fryderyk Zoll: Einführung in das polnische Recht. 1. Auflage. C.H. Beck, München 2005, ISBN 3-406-52587-3.